AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Temper GmbH

  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Es gilt österreichisches Recht.

  2. Verbrauchergeschäfte
    Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden laut § 1 KSchG.

  3. Abweichende Bedingungen
    Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

  4. Zusagen von Mitarbeitern
    Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Zusagen zu machen.

  5. Kostenvorschläge
    Der Kostenvoranschlag ist für die beauftragten Leistungen unentgeltlich. Ein Kostenvoranschlag der zu keiner Auftragserteilung führt, ist grundsätzlich bei Schriftlichkeit unverbindlich und entgeltlich.

  6. Geistiges Eigentum
    Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster, Bilder, Logos und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Voranschlagssumme berechtigt.

  7. Offerte
    Offerte sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.

  8. Annahme des Offerts
    Die Annahme eines eines eines eines von unserem Unternehmen erstellten Offerts Offerts Offerts Offerts ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

  9. Stornogebühren
    Für den Fall eines nicht gerechtfertigten Rücktrittes sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 15 Prozent, und nach Beginn von Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Wir behalten uns aber vor, im Einzelfall über diesen Prozentsatz hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dieser Schadenersatz kann z.B. die Kosten von Planungsarbeiten, verlangten Bemusterungen, Reisen u.Ä. betreffen. Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, machen wird im Falle des Rücktrittes des Käufers vom Vertrag unsere Urheberrechte an allen entsprechenden Planunterlagen geltend.

  10. Preisgültigkeit
    An die angegebenen Preise ist unser Unternehmen zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. Offertannahme durch den Kunden gebunden. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk, Handel oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen.

  11. Vom Kunden beigestellte Waren
    Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

  12. Kostenerhöhungen
    Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten, welche auf die oben erwähnten Umstände zurückzuführen sind, mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

  13. Planungskosten
    Die Kosten für Planungen sind bei Auftragsannahme ebenfalls abgedeckt. Bei Aushändigung der Pläne ohne Auftragsabschluss und bei verlangten Detailplanungen durch den Kunden, behalten wir uns vor die Planungskosten in Rechnung zu stellen.

  14. Geringfügige Leistungsänderungen
    Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

  15. Maßangaben durch den Kunden
    Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet der Kunde für deren Richtigkeit. Kosten die durch fehlerhafte Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

  16. Montage
    Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden berechnet. Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

  17. Mitwirkungspflicht des Kunden
    Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten inkl. Akontozahlung erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Türstöcken u.Ä., eventuelle Maurer und Malerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Arbeiten die über deren Gewerberechtsumfang (Tischler/Handel) hinausgehen, vorzunehmen z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen.

  18. Verkehr mit Behörden und Dritten
    Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

  19. Erfüllungsort
    Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

  20. Liefertermine, Annahmeverzug
    Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Ist der Kunde zum Liefertermin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt ist das vertraglich vereinbarte Entgelt zur Zahlung fällig und gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

  21. Teillieferungen
    Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

  22. Lieferverzug
    Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Fristen schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

  23. Gefahrenübergang
    Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk, der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

  24. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

  25. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
    Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten.

  26. Zahlungsbedingungen
    Hinweise zur Zahlung werden grundsätzlich in den Offerten angegeben. Bei Auftragsannahme sind 50 Prozent Anzahlung der Auftragssumme zu leisten. Der Rest ist bei Fertigstellung fällig.

  27. Zahlung
    Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

  28. Mahn- und Inkassospesen, Verzugszinsen
    Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Rechtsvertretungskosten zu bezahlen. Verzugszinsen werden in der Höhe von 1 % p.m. berechnet.

  29. Terminsverlust
    Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

  30. Gewährleistung
    Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei Beanstandungen hat unser Unternehmen die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der Sache. Es ist zu beachten, dass Holz und Furniere naturbedingte Wuchs-, Farb- und Strukturunterschiede aufweisen. Beanstandungen aus dieser Position werden daher nicht anerkannt. Bei zu trockener oder auch zu feuchter Umgebung (60% Luftfeuchtigkeit ist anzustreben) können an Holz- und Holzwerkstoffen Schäden (Verzug, Risse, Astlöcher, Oberflächenfehler) entstehen und sind Verformungen nicht auszuschließen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Holzoberflächen, als auch geölte Holzoberflächen, mit Pflegeöl, je nach Beanspruchung mindestens jedoch in Jahresabständen, zu ölen (einlassen) und entsprechend zu pflegen und zu warten sind. Berührung mit Wasser ist zu vermeiden und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen. Schäden solcher Art sind der der Gewährleistung ausgenommen. Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.

  31. Widmung von Zahlungen
    Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

  32. Aufrechnung von Gegenforderungen
    Die Aufrechnung von Forderungen wird ausgeschlossen.

  33. Verschleißteile
    Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

  34. Haftung für Schäden
    Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Dem Kunden wird mitgeteilt und nimmt er dies ausdrücklich in seine eigene Haftung, dass bei Montagen es unvermeidbar ist, die einzubauenden Produkte vor Ort zu montieren und dadurch geringfügige Abnützungen von Wänden, Bodenbelägen, Malerarbeiten überschritten werden. Der Kunde hat Vorkehrungen zu treffen, dass Bodenbeläge abgedeckt, Gegenstände beseitigt und die Malerarbeiten erst nach Einbau der bestellten Produkte fertiggestellt werden. Insbesondere sind im Zuge von Befestigungsarbeiten (Bau- und Stemmarbeiten) Beschädigungen nicht auszuschließen und haftet dafür der Kunde.

  35. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
    Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

  36. Adressänderungen
    Die Vertragspartner haben Adressänderungen Adressänderungen Adressänderungen Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittl Adressermittl Adressermittl Adressermittlung ung ung ung trägt der säumige Teil.

  37. Gerichtsstand
    Für Streitigkeiten wird das Bezirksgericht Melk bzw. das Landesgericht St. Pölten vereinbart.

  38. Salvatorische Klausel
    Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus Verträgen behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

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